Eine Staatsrechtlerin formuliert einen bemerkenswert absoluten Anspruch auf Autonomie
Die Debatte um Brosius Gersdorf Leihmutterschaft ist weit mehr als eine Diskussion über Reproduktionsmedizin. Frauke Brosius Gersdorf formuliert darin ein Verständnis von persönlicher Autonomie, das grundlegende Fragen über das Verhältnis zwischen Bürger und Staat aufwirft.
Besonders bemerkenswert ist dabei nicht allein ihre Position. Es ist die Entschiedenheit ihrer Sprache. Brosius Gersdorf erklärt zur freiwilligen Entscheidung einer Frau, als Leihmutter ein Kind auszutragen: „Wenn der Staat das dann verbietet, ist das ein Schutz vor sich selbst und das darf es nicht geben.“
Das ist eine bemerkenswert kategorische Aussage. Sie sagt nicht, ein solcher Eingriff sei besonders begründungsbedürftig. Sie sagt nicht, der Staat müsse die Autonomie der Frau stärker berücksichtigen. Sie sagt auch nicht, ein Verbot könne unverhältnismäßig sein. Sie sagt: „Das darf es nicht geben.“
Genau deshalb verdient Brosius Gersdorf Leihmutterschaft eine Debatte, die weit über die Leihmutterschaft hinausgeht. Denn wenn dieser Satz allgemeine Gültigkeit beansprucht, muss eine einfache Frage erlaubt sein: Warum muss ich mich dann anschnallen?
Brosius Gersdorf Leihmutterschaft und die absolute Sprache der Autonomie
Brosius Gersdorf stellt die individuelle Freiheit konsequent in den Mittelpunkt. Der Staat dürfe sich nicht zum Vormund eines einsichtsfähigen Menschen machen. In ihren Aussagen geht sie sogar noch weiter. Man müsse grundsätzlich davon ausgehen, dass der Einzelne selbst wisse, was für ihn gut und vernünftig sei. Eine andere Betrachtung komme insbesondere dann infrage, wenn die betreffende Person nicht einsichtsfähig sei.
Auch die Menschenwürde interpretiert Brosius Gersdorf ausdrücklich als Grundlage individueller Autonomie. Sie bezeichnet die Vorstellung, einen freiwillig und autonom handelnden Menschen vor sich selbst schützen zu wollen, als „paternalistisches Grundrechtsverständnis“. Das klingt zunächst nach maximaler Freiheit.
Aber Brosius Gersdorf Leihmutterschaft eröffnet damit zwangsläufig eine zweite Debatte. Wenn der mündige Mensch selbst weiß, was für ihn vernünftig ist, warum entscheidet der Staat an zahlreichen anderen Stellen über genau diese Vernunft?
Warum muss ich mich anschnallen, Frau Brosius Gersdorf?
Nehmen wir einen Autofahrer. Er ist 50 Jahre alt. Er ist geschäftsfähig. Er ist nüchtern. Er kennt die Straßenverkehrsordnung. Er weiß, dass Sicherheitsgurte Leben retten. Er kennt das Risiko eines schweren Verkehrsunfalls. Trotzdem entscheidet er: Ich möchte mich nicht anschnallen.
Niemand hat ihn manipuliert. Niemand setzt ihn unter Druck. Niemand zwingt ihn zu dieser Entscheidung. Seine Entscheidung ist freiwillig, selbstbestimmt und autonom. Damit wären genau jene Kriterien erfüllt, die bei Brosius Gersdorf Leihmutterschaft eine zentrale Rolle spielen.
Doch plötzlich ist es mit der staatlichen Zurückhaltung vorbei. Der Staat sagt diesem erwachsenen Menschen, dass er sich anschnallen muss. Wer dagegen verstößt, muss mit einem Verwarnungsgeld rechnen. Wo bleibt jetzt die Autonomie?
Die Anschnallpflicht wird zum Prüfstein für Brosius Gersdorfs These
Natürlich gibt es gute Gründe für Sicherheitsgurte. Darum geht es aber nicht. Die entscheidende Frage lautet vielmehr, ob der Staat einen erwachsenen und einsichtsfähigen Menschen gegen dessen eigenen Willen vor den Folgen seines Handelns schützen darf. Genau hier gerät Brosius Gersdorf Leihmutterschaft in ein interessantes Spannungsverhältnis zur bestehenden Rechtsordnung.
Denn Deutschland kennt selbstverständlich staatliche Regelungen, die Menschen auch vor den Folgen ihrer eigenen Entscheidungen schützen. Die Anschnallpflicht gehört dazu. Die Motorradhelmpflicht gehört dazu. Arbeitsschutzbestimmungen gehören dazu. Vorschriften über Arzneimittel gehören dazu.
Auch die Freiheit, über den eigenen Körper wirtschaftlich zu verfügen, kennt rechtliche Grenzen. Unsere Rechtsordnung besteht gerade nicht aus dem einfachen Grundsatz: Erwachsen plus freiwillig plus autonom bedeutet erlaubt. Das wäre eine völlig andere Rechtsordnung.
Brosius Gersdorf Leihmutterschaft wirft mehr Fragen auf als sie beantwortet
Besonders interessant ist, dass Brosius Gersdorf selbst anerkennt, dass Autonomie Grenzen haben kann. Sie nennt bei der Leihmutterschaft ausdrücklich den Schutz der Leihmutter und das Kindeswohl als mögliche Gründe für staatliche Regelungen. Ebenso erwähnt sie das verfassungsrechtlich geschützte Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung.
Damit beginnt aber genau jene Abwägung, die ihre Formulierung „das darf es nicht geben“ zunächst abzuschneiden scheint. Denn Leihmutterschaft betrifft eben nicht nur eine Frau und ihren Körper. Es gibt Wunscheltern. Es gibt eine Leihmutter. Es gibt wirtschaftliche Interessen. Und es gibt ein Kind.
Damit stehen unterschiedliche Interessen und möglicherweise unterschiedliche Grundrechtspositionen nebeneinander. Die Diskussion um Brosius Gersdorf Leihmutterschaft kann deshalb nicht allein mit dem Wort „Autonomie“ beendet werden.
Was passiert bei 100.000 Euro für eine Schwangerschaft?
Stellen wir uns einen bewusst zugespitzten Fall vor. Eine wohlhabende Familie bietet einer Frau in finanziellen Schwierigkeiten 100.000 Euro dafür, ein Kind auszutragen. Die Frau akzeptiert. Freiwillig. Selbstbestimmt. Autonom.
Sie unterschreibt einen Vertrag. Ist damit jede staatliche Intervention ausgeschlossen? Gerade Brosius Gersdorf Leihmutterschaft zeigt, warum diese Frage schwierig ist. Denn Brosius Gersdorf fordert selbst, dass eine solche Entscheidung ohne Druck, Zwang und Ausbeutung erfolgen müsse. Der Gesetzgeber müsse hierfür einen guten gesetzlichen Rahmen schaffen.
Damit erkennt sie letztlich selbst an, dass die bloße Erklärung eines Menschen, freiwillig zu handeln, nicht jede weitere staatliche Prüfung überflüssig macht. Und damit wird aus dem scheinbar einfachen Autonomieprinzip plötzlich eine komplizierte Abwägungsfrage.
Warum darf der Staat einen Motorradfahrer vor sich selbst schützen?
Übertragen wir die Argumentation von Brosius Gersdorf Leihmutterschaft auf einen Motorradfahrer. Er könnte sagen: Ich bin erwachsen. Ich kenne die Statistik. Ich kenne die Gefahren. Ich weiß, dass ein Helm mein Leben retten kann. Aber ich möchte ohne Helm fahren. Das ist meine Entscheidung. Meine Gesundheit. Mein Körper. Mein Risiko.
Warum darf der Staat eingreifen? Wenn tatsächlich gilt, dass Schutz vor sich selbst bei einem einsichtsfähigen und autonom handelnden Menschen nicht stattfinden darf, müsste diese Frage zumindest neu beantwortet werden. Und genau deshalb ist die Aussage von Brosius Gersdorf so weitreichend. Sie berührt nicht nur die Leihmutterschaft. Sie berührt das grundsätzliche Verhältnis zwischen individueller Freiheit und staatlicher Schutzpflicht.
Beim Tempolimit stößt der Vergleich allerdings an eine Grenze
Beim Tempolimit ist die Situation anders. Wer mit hoher Geschwindigkeit fährt, gefährdet möglicherweise andere Verkehrsteilnehmer. Damit tritt neben die Freiheit des Autofahrers unmittelbar das Recht anderer Menschen auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Der Staat schützt hier also nicht ausschließlich den Fahrer vor sich selbst.
Doch gerade dieser Unterschied führt zurück zu Brosius Gersdorf Leihmutterschaft. Denn auch bei der Leihmutterschaft existiert ein Dritter. Das Kind. Und damit kann auch hier nicht ausschließlich die Autonomie der Frau betrachtet werden. Welche Rechte besitzt das Kind? Welche Bedeutung besitzt seine Abstammung?
Was passiert, wenn die Leihmutter während der Schwangerschaft ihre Entscheidung ändert? Was geschieht, wenn beim ungeborenen Kind eine schwere Behinderung diagnostiziert wird? Wer entscheidet über einen Schwangerschaftsabbruch? Wer entscheidet über medizinische Eingriffe während der Schwangerschaft? Das sind keine Nebensächlichkeiten. Sie zeigen vielmehr, warum Recht gerade aus Abwägung besteht.
Brosius Gersdorf wollte Verfassungsrichterin werden
Die Diskussion erhält zusätzliche Bedeutung durch die Person Frauke Brosius Gersdorf. Sie war für das Amt einer Richterin am Bundesverfassungsgericht nominiert. Für eine solche Wahl ist eine qualifizierte parlamentarische Mehrheit erforderlich. Brosius Gersdorf konnte die notwendige Unterstützung letztlich nicht hinter sich versammeln. Nach der politischen Auseinandersetzung um ihre Kandidatur zog sie diese zurück.
Das sollte man nicht als undemokratischen Vorgang umdeuten. Eine Kandidatin besitzt keinen Anspruch darauf, Verfassungsrichterin zu werden. Gerade die notwendige breite Mehrheit soll gewährleisten, dass die Mitglieder des höchsten deutschen Gerichts über politische Lager hinweg Vertrauen genießen. Brosius Gersdorf konnte diese Mehrheit nicht generieren. Das ist Demokratie.
Die gescheiterte Kandidatur beschäftigt Brosius Gersdorf weiterhin
Die Auseinandersetzung um ihre gescheiterte Wahl ist aus dem öffentlichen Auftreten von Brosius Gersdorf keineswegs verschwunden. Sie hat die Ereignisse öffentlich aufgearbeitet und spricht von einer gegen sie gerichteten Kampagne. Ob sie persönlich ihre gescheiterte Kandidatur „nicht verwunden“ hat, lässt sich von außen nicht seriös feststellen. Aber man kann feststellen:
Brosius Gersdorf beschäftigt sich weiterhin intensiv und öffentlich mit den damaligen Ereignissen. Gerade deshalb fällt ihre ausgesprochen selbstbewusste Sprache bei gesellschaftspolitischen und verfassungsrechtlichen Fragen auf. Bei Brosius Gersdorf Leihmutterschaft begegnet uns keine vorsichtige Formulierung. „Das darf es nicht geben.“
Dieser Satz beansprucht Klarheit. Und wer mit solcher Klarheit argumentiert, muss sich daran messen lassen.
Führt Brosius Gersdorf die deutsche Rechtsprechung ad absurdum?
Hier muss journalistisch präzise unterschieden werden. Man kann nicht seriös behaupten, Brosius Gersdorf habe mit einem Satz die gesamte deutsche Rechtsprechung widerlegt. Aber man kann sehr wohl fragen, ob ihre kategorische Formulierung mit einer Rechtsordnung zusammenpasst, die ständig zwischen Freiheit, Schutzpflichten und den Rechten Dritter abwägt.
Genau darin liegt die eigentliche Brisanz von Brosius Gersdorf Leihmutterschaft. Unsere Rechtsordnung akzeptiert individuelle Autonomie. Aber sie behandelt sie nicht als grenzenlos. Der entscheidende verfassungsrechtliche Mechanismus lautet deshalb nicht:
Autonomie vorhanden, Diskussion beendet. Vielmehr muss geprüft werden, welches Grundrecht betroffen ist, welchem Zweck der staatliche Eingriff dient, ob Rechte Dritter betroffen sind und ob die Maßnahme verhältnismäßig ist.
Genau deshalb wirkt die Aussage „Schutz vor sich selbst darf es nicht geben“ so absolut.
Eine Sprache, die Widerspruch geradezu herausfordert
Von einer Staatsrechtlerin darf man erwarten, dass sie zugespitzt argumentiert. Aber von einer ehemaligen Kandidatin für das Bundesverfassungsgericht darf man ebenso erwarten, dass sie die Konsequenzen ihrer eigenen Aussagen mitdenkt. Bei Brosius Gersdorf Leihmutterschaft entsteht der Eindruck einer argumentativen Gewissheit, die kaum Raum für den Widerspruch lässt.
Doch gerade Verfassungsrecht besteht aus Widersprüchen. Freiheit trifft auf Sicherheit. Autonomie trifft auf Schutzpflicht. Elternrechte treffen auf Kinderrechte. Persönlichkeitsrechte treffen auf Rechte anderer Menschen. Die Aufgabe des Verfassungsrechts besteht nicht darin, einen dieser Werte zum absoluten Sieger zu erklären.
Seine Aufgabe besteht darin, diese Werte miteinander in einen verfassungsgemäßen Ausgleich zu bringen.
Warum muss ich mich anschnallen, Frau Brosius Gersdorf?
Deshalb bleibt am Ende diese einfache Frage. Ich bin erwachsen. Ich bin einsichtsfähig. Ich kenne das Risiko. Ich weiß, dass ein Sicherheitsgurt mein Leben retten kann. Ich entscheide mich trotzdem freiwillig dagegen. Warum darf der Staat mich vor mir selbst schützen?
Und warum erklärt Brosius Gersdorf bei einer autonom handelnden Leihmutter: „Wenn der Staat das dann verbietet, ist das ein Schutz vor sich selbst und das darf es nicht geben.“
Vielleicht gibt es darauf eine überzeugende verfassungsrechtliche Antwort. Aber dann muss diese Antwort mehr leisten als der Hinweis auf Autonomie. Brosius Gersdorf Leihmutterschaft führt deshalb mitten in eine der wichtigsten Fragen eines freiheitlichen Rechtsstaates:
Wie viel Freiheit besitzt der Bürger tatsächlich? Und wer entscheidet, wann der Staat einen erwachsenen Menschen gegen dessen eigenen Willen schützen darf?
Frauke Brosius Gersdorf wollte an einem Gericht Recht sprechen, das genau solche Fragen endgültig entscheiden kann. Umso wichtiger ist es, ihre Aussagen nicht ehrfürchtig hinzunehmen, sondern sie an ihren Konsequenzen zu messen. Denn das Grundgesetz verlangt nicht, dass eine juristische Autorität immer recht hat.
Es verlangt, dass Macht begründet, Freiheit geschützt und staatliche Eingriffe gerechtfertigt werden. Und manchmal beginnt diese Prüfung mit einer verblüffend einfachen Frage:
Warum muss ich mich eigentlich anschnallen?
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