Parkplatz Abzocke oder legitimes Recht? Wie private Parkplatzwächter an Ihre Daten kommen und warum viele Autofahrer die Rechtslage falsch einschätzen
Wer heute auf einem Supermarktparkplatz, Krankenhausparkplatz oder Kundenparkplatz wenige Minuten zu lange steht, sieht sich oft mit Parkplatz-Abzocke konfrontiert. Dabei findet man oft noch nicht mal einen klassischen Strafzettel der Polizei am Fahrzeug. Stattdessen flattert Wochen später Post eines privaten Parkraumüberwachers ins Haus. Darin werden häufig 20, 30 oder sogar 50 Euro verlangt. Viele Betroffene stellen sich dieselbe Frage:
Woher haben diese privaten Unternehmen eigentlich meine Adresse? Und noch wichtiger, warum greift hier die DSGVO scheinbar nicht, während Behörden angeblich aus Datenschutzgründen oft nicht einmal untereinander Daten austauschen dürfen? Die Antwort ist juristisch komplizierter, als viele denken.
Die Adresse für die Parkplatz-Abzocke kommt nicht von Zauberhand
Private Parkplatzüberwacher erhalten die Halterdaten nicht illegal. Tatsächlich können Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen eine Halteranfrage beim Kraftfahrt Bundesamt oder bei den zuständigen Zulassungsstellen stellen. Dafür müssen sie ein sogenanntes berechtigtes Interesse nachweisen.
Genau dieses berechtigte Interesse sehen Gerichte regelmäßig dann als gegeben an, wenn ein Fahrzeug auf einem Privatgrundstück gegen die ausgeschilderten Parkregeln verstoßen haben soll. Juristisch betrachtet handelt es sich dabei nicht um ein Bußgeldverfahren wie bei der Polizei, sondern um einen zivilrechtlichen Vorgang. Der Parkplatzbetreiber behauptet schlicht:
„Durch das Abstellen des Fahrzeugs wurde ein Parkvertrag geschlossen. Dieser Vertrag wurde verletzt.“ Genau hier beginnt die eigentliche Kontroverse um die Parkplatz-Abzocke.
DSGVO gilt sehr wohl
Entgegen der Behauptung vieler Parkplatzfirmen existiert kein rechtsfreier Raum. Die DSGVO gilt selbstverständlich auch für private Parkraumüberwacher. Kennzeichen gelten als personenbezogene Daten und unterliegen damit dem Datenschutzrecht. Allerdings erlaubt Artikel 6 Absatz 1 lit. f DSGVO eine Datenverarbeitung, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt.
Genau darauf stützen sich die Betreiber.
Die Gerichte haben bislang überwiegend entschieden, dass die Überwachung von Privatparkplätzen grundsätzlich zulässig sein kann, wenn klare Regeln bestehen und die Kennzeichenerfassung verhältnismäßig erfolgt. Das bedeutet, die DSGVO verhindert die Datenerhebung nicht automatisch. Sie setzt lediglich Grenzen, die Parkplatz-Abzocke unterbinden sollen.
Der entscheidende Punkt: Fahrer oder Halter?
Hier wird es für viele Parkplatzfirmen deutlich schwieriger. Nach deutschem Recht gilt grundsätzlich keine generelle Halterhaftung. Verantwortlich ist normalerweise der tatsächliche Fahrer. Der Bundesgerichtshof hat ausdrücklich festgestellt, dass allein aus der Haltereigenschaft keine automatische Zahlungspflicht entsteht.
Das Problem für die Parkplatzbetreiber ist oft, sie kennen meistens nur das Kennzeichen, nicht aber die Person am Steuer. Deshalb schreiben sie zunächst den Fahrzeughalter an.
Muss der Halter den Fahrer verraten?
Genau an dieser Stelle entstanden in den vergangenen Jahren zahlreiche Missverständnisse. Der Bundesgerichtshof entschied 2019, dass der Halter nicht einfach pauschal behaupten kann, „Ich war es nicht.“
Wenn der Fall vor Gericht landet, trifft ihn eine sogenannte sekundäre Darlegungslast. Er muss dann zumindest erläutern, welche Personen als Fahrer infrage kommen könnten.
Gleichzeitig stellte der BGH aber ebenso klar, es gibt keine gesetzliche Auskunftspflicht gegenüber dem Parkplatzbetreiber. Der Halter muss also nicht automatisch den Fahrer benennen. Genau dieser Unterschied wird in vielen Forderungsschreiben bewusst oder unbewusst verwischt.
Reicht ein einfaches Bestreiten?
Viele Internetforen empfehlen folgende Antwort, „Ich bin zwar Halter, war aber nicht Fahrer. Weitere Angaben mache ich nicht.“
Juristisch kann dies funktionieren. Es gibt allerdings keine Garantie. Spätestens wenn der Betreiber klagt, kann das Gericht verlangen, dass der Halter nachvollziehbar darlegt, wer als Fahrer in Betracht kommt. Ein bloßes Schweigen ist daher nicht immer die risikofreie Lösung, als die es oft dargestellt wird.
Kommt dann die Polizei?
Die klare Antwort lautet: Nein. Private Parkverstöße auf Supermarktparkplätzen sind normalerweise keine Angelegenheit der Polizei. Es handelt sich um zivilrechtliche Forderungen zwischen Privatpersonen beziehungsweise Unternehmen.
Die Polizei ermittelt deshalb grundsätzlich nicht nach dem tatsächlichen Fahrer. Sie wird nur tätig, wenn zusätzliche Straftaten im Raum stehen.
Ist das alles gerechtfertigt oder reine Parkplatz-Abzocke?
Genau hier scheiden sich die Geister. Aus Sicht der Grundstückseigentümer ist die Überwachung nachvollziehbar. Ohne Kontrolle würden Kundenparkplätze häufig von Dauerparkern blockiert werden. Krankenhäuser, Einkaufszentren oder Supermärkte hätten dann kaum noch freie Stellflächen für ihre tatsächlichen Besucher.
Auf der anderen Seite haben zahlreiche Verbraucher das Gefühl, dass einige Unternehmen weniger an Ordnung als an maximalen Einnahmen interessiert sind. Besonders kritisch werden gesehen:
- extrem kurze Kulanzzeiten
- schwer erkennbare Hinweisschilder
- automatisierte Massenforderungen
- hohe Zusatzkosten durch Inkassounternehmen
- Kennzeichenscanner auf nahezu jedem größeren Parkplatz
Genau hier entsteht der Eindruck einer modernen Form der Parkplatz-Abzocke.
Die Wahrheit liegt wie so oft zwischen beiden Extremen. Private Parkplatzüberwachung ist grundsätzlich legal.
Auch die Ermittlung von Halterdaten verstößt nicht automatisch gegen die DSGVO. Die Datenschutzgesetze gelten sehr wohl, enthalten aber Ausnahmen für berechtigte Interessen. Ebenso gilt. Der Fahrzeughalter ist nicht automatisch der Schuldige. Der eigentliche Vertrag wird grundsätzlich vom Fahrer geschlossen.
Wer nachweislich nicht gefahren ist, hat juristische Verteidigungsmöglichkeiten. Allerdings reicht ein bloßes pauschales Bestreiten nach aktueller BGH Rechtsprechung nicht immer aus.
Die eigentliche Diskussion lautet daher nicht, ob Parkregeln durchgesetzt werden dürfen. Die entscheidende Frage lautet vielmehr. Geht es bei manchen Parkplatzüberwachern noch um Ordnung auf Privatgrundstücken oder längst um ein Geschäftsmodell, das auf möglichst viele Vertragsstrafen angewiesen ist?
„Wo Kontrolle endet und Profit beginnt, beginnt der Zweifel an der Gerechtigkeit.“
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